E-Mails zum Thema "Eintragung im Transparenzregister"
21.01.2020
Anfang 2020 ist ein überarbeitetes Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Damit verbunden sind Meldeverpflichtungen, u.a. für das sog. Transparenzregister. Die IHK hat zu diesem Thema einen informativen Artikel verfasst:
https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/recht8/themengebiete-recht/recht1/1x1desgewerberechts/geldwaesche-meldepflicht-fuer-das-transparenzregister.html
Vereinfacht gesagt hat jede Firma zu prüfen, ob ein solcher Eintrag erforderlich ist (abhängig beispielsweise von der Gesellschaftsform und eventuell schon bestehenden Einträgen im Handelsregister) und diesen ggf. vorzunehmen.
Die Eintragung erfolgt in der Regel über die offizielle Webseite des Transparenzregisters unter:
https://www.transparenzregister.de.
Für die Eintragung entstehen keine Kosten. Es wird allerdings von der beauftragten Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) eine Jahresgebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben.
Den geschilderten Umstand mit der damit verbundenen Rechtsunsicherheit bzw. Unkenntnis von Firmenverantwortlichen machen sich nun bestimmte Anbieter zu Nutze und bieten als Serviceleistung die gebührenpflichtige Eintragung im Transparenzregister an.
Leider oft verbunden mit E-Mails in denen auf den fehlenden Eintrag hingewiesen wird und auch auf die drohenden Bußgelder. Damit soll erreicht werden, dass Firmen die Dienstleistung des Drittanbieters in Anspruch nehmen und dafür in der Folge weitaus höhere Gebühren bezahlen. In einem vorliegenden Fall sind das beispielsweise 49,00 Euro!.
Zusammenfassung:
Prüfen Sie die Notwendigkeit eines Eintrags im Transparenzregister und nehmen Sie ggf. Eintragungen über die offizielle Stelle vor. Lassen Sie sich nicht von Anbietern durch Drohungen zu einer weitaus teureren Eintragung über deren Seiten bringen.
Weitere Fragen und Antworten zum Transparenzregister unter der offiziellen Webseite:
https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe
Anfang 2020 ist ein überarbeitetes Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Damit verbunden sind Meldeverpflichtungen, u.a. für das sog. Transparenzregister. Die IHK hat zu diesem Thema einen informativen Artikel verfasst:
https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/recht8/themengebiete-recht/recht1/1x1desgewerberechts/geldwaesche-meldepflicht-fuer-das-transparenzregister.html
Vereinfacht gesagt hat jede Firma zu prüfen, ob ein solcher Eintrag erforderlich ist (abhängig beispielsweise von der Gesellschaftsform und eventuell schon bestehenden Einträgen im Handelsregister) und diesen ggf. vorzunehmen.
Die Eintragung erfolgt in der Regel über die offizielle Webseite des Transparenzregisters unter:
https://www.transparenzregister.de.
Für die Eintragung entstehen keine Kosten. Es wird allerdings von der beauftragten Stelle (Bundesanzeiger Verlag GmbH) eine Jahresgebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben.
Den geschilderten Umstand mit der damit verbundenen Rechtsunsicherheit bzw. Unkenntnis von Firmenverantwortlichen machen sich nun bestimmte Anbieter zu Nutze und bieten als Serviceleistung die gebührenpflichtige Eintragung im Transparenzregister an.
Leider oft verbunden mit E-Mails in denen auf den fehlenden Eintrag hingewiesen wird und auch auf die drohenden Bußgelder. Damit soll erreicht werden, dass Firmen die Dienstleistung des Drittanbieters in Anspruch nehmen und dafür in der Folge weitaus höhere Gebühren bezahlen. In einem vorliegenden Fall sind das beispielsweise 49,00 Euro!.
Zusammenfassung:
Prüfen Sie die Notwendigkeit eines Eintrags im Transparenzregister und nehmen Sie ggf. Eintragungen über die offizielle Stelle vor. Lassen Sie sich nicht von Anbietern durch Drohungen zu einer weitaus teureren Eintragung über deren Seiten bringen.
Weitere Fragen und Antworten zum Transparenzregister unter der offiziellen Webseite:
https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe